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zur Übertragung von gebrauchten Schiffsbeteiligungen
Hinweise für den Verkäufer
Es ist dringend zu empfehlen, vor Verkauf der Beteiligung den Treuhänder zu kontaktieren und sich insbesondere über den momentanen Verkehrswert, eventuelle Verkaufshindernisse (Rechte Dritter, steuerliche Bindungsfristen) und die steuerlichen Folgen (Veräußerungsgewinn / Rücklagenauflösung) sowie hinsichtlich der aktuellen Entwicklung auf dem Chartermarkt im allgemeinen informieren zu lassen. Diese Auskunftserteilung ist kein Ersatz für eine ausführliche steuerliche Beratung. Nur Ihr persönlicher Steuerberater vermag die individuellen Auswirkungen eines Beteiligungs-verkaufes umfassend zu beurteilen.
Bitte beachten Sie, dass neben der Verkaufsprovision gemäß der einschlägigen Treuhand- und Verwaltungsverträge gegebenenfalls zusätzlich eine Umschreibungsgebühr entstehen kann.
Hinweise für den Käufer
Schiffsbeteiligungen sind unternehmerisch geprägte renditeorientierte Kapitalanlagen, die dem Anleger einerseits grundsätzlich hohe Ertragschancen bieten, andererseits jedoch auch nicht unerhebliche Risiken (Verlust des eingesetzten Kapitals) beinhalten. So handelt es sich insbesondere bei den prospektierten Auszahlungen an die Gesellschafter nicht um garantierte Ausschüttungen. Vielmehr richten sich die Auszahlungen nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft und der sich daraus ergebenden freien Liquidität.
Ein Kommanditanteil an einer Schiffsgesellschaft stellt eine unternehmerische Beteiligung dar, mit welcher der Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG erzielt. Ob der Kauf der Beteiligung den individuellen, insbesondere steuerlichen Verhältnissen des Anlegers entspricht, kann gegebenenfalls nur im Rahmen einer persönlichen Vermögens-/ Steuerberatung beurteilt werden, welche im Vorwege dringend anzuraten ist.
Sofern der Verkäufer mit seiner Beteiligung bereits persönlich im Handelsregister eingetragen war, ist gem. § 162 Abs. 3 HGB zwingend eine Registerkorrektur vorzunehmen. Die dazu erforderliche Handelsregistervollmacht wird Ihnen im Rahmen der Umschreibung der Beteiligung von der Deutsche Schiffahrts-Treuhand AG zur Verfügung gestellt. Ihre Unterschrift bedarf gem. § 12 Abs. 2 HGB grundsätzlich der notariellen Beurkundung, wodurch entsprechende Gebühren entstehen.
Rechtliche Hinweise
Die Rückdatierung von Rechtsgeschäften ist zivilrechtlich unzulässig. Die Privatautonomie gestattet lediglich die Bestimmung und Beeinflussung gegenwärtiger und zukünftiger, nicht jedoch in der Vergangenheit liegender Sachverhalte. Die Finanzverwaltung sieht dementsprechend darin eine unzulässige nachträgliche Abänderung der steuerlichen Ergebnisverteilung. Selbstverständlich können sich die Parteien intern so stellen, als sei die Übertragung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.
Die gesetzliche Haftung des aus- und eintretenden Kommanditisten ist in §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 2, 172 Abs. 4, 173 HGB geregelt. Intern ist eine abweichende vertragliche Vereinbarung möglich.
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